Saisonarbeitskräfte

Hier finden Sie ein spezielles Angebot zur Krankenversicherung ausländischer Saisonarbeitskräfte
Auf den folgenden Seiten finden Sie ein spezielles Angebot für unsere Kunden und Interessenten im Bereich der Krankenversicherung für ausländische Saisonarbeitskräfte. Die Land- und Forstwirtschaft ist bei Arbeitsspitzen (zum Beispiel bei der Ernte) oftmals in hohem Maße auf den Einsatz von Aushilfskräften angewiesen. Hierzu gibt es vielfältige Arbeitnehmer unter anderem aus Polen, Ungarn, Kroatien, Slowenien, der Slowakei, der Tschechischen Republik und Rumänien. Sie können aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen den Arbeitsverwaltungen bis zu vier Monaten in Deutschland arbeiten.
Besondere Voraussetzungen zur Arbeitsaufnahme
Die Arbeitsaufnahme ist aber nur nach einem besonderen Verfahren möglich, das im Heimatland, also nicht etwa bei einem schon bestehenden Aufenthalt des Arbeitnehmers in Deutschland - zum Beispiel als Besucher - durchlaufen werden muss. Weitere Informationen und Details geben wir Ihnen auch gerne persönlich, telefonisch oder per Mail!
Änderung Sozialversicherung Saisonarbeitskräfte
Pressemitteilung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft: https://www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/081-agrarministerkonferenz-2020-saarbruecken.html
Sozialversicherungsfreie Beschäftigung
Der Bereich der Sozialversicherung umfasst die Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Hier ist nur versicherungsfrei, wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt. Der Gesetzgeber unterscheidet zwei Arten von geringfügiger Beschäftigung:
Die geringfügig entlohnte Beschäftigung
mit einem Arbeitsentgeld in Höhe von höchstens 450,- EUR im Monat. Die wöchentliche Arbeitszeit ist dabei unerheblich.
Die kurzfristige Beschäftigung
liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate nach Ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich festgelegt ist und sich nicht als berufsmässige Ausübung darstellt. Die Höhe des Arbeitsentgeltes ist nicht begrenzt.
Eine berufliche Ausübung im Sinne der Sozialgesetzgebung liegt vor, wenn
- im Heimatland des Beschäftigten ein mit dem deutschen Recht vergleichbare abhängige Beschäftigung besteht, die zur Ausübung der Beschäftigung in Deutschland durch einen unbezahlten Urlaub unterbrochen wird
- im Heimatland Leistungen nach den dortigen Arbeitsförderungsgesetzen ( Arbeitslosengeld oder -hilfe ) oder nach den Sozialhilfebestimmungen gewährt werden.
Beamte, Hausfrauen, -männer, Schüler, Studenten und Rentner fallen nicht unter diese Regelung.
In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie bei der Prüfung der sozialversicherungsfreien Beschäftigung die relevanten Punkte genauestens beachten. Falls Sie in einigen Bereichen unsicher sein sollten, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder Ihren zuständigen Verband. Selbstverständlich können Sie sich auch mit Ihren Fragen an uns wenden. Wir werden Ihnen auf jeden Fall weiterhelfen. Rechtsverbindliche Auskünfte sind uns jedoch vom Gesetzgeber untersagt.
Downloads
Hier können Sie die aktuellen Meldelisten, Merkblätter, Informationen etc. als Pdf-Dateien herunterladen:
- Informationen zum Versicherungsschutz für ausländische Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer: Merkblatt (PDF) 41kB
- Meldeliste EH1 (PDF) 199kB
- Meldeliste EH2 (PDF) 202kB
- Allgemeine Versicherungsbedingungen Tarif EH1 (PDF) 81kB
- Allgemeine Versicherungsbedingungen Tarif EH2 (PDF) 82kB
- Merkblatt für Ärzte und Zahnärzte (PDF) 88kB
- Antrag Knappschaft (PDF) 184kB
- SEPA Lastschrift Mandat (PDF) 79kB
Sie können die Formulare auch direkt per Mail zusenden: info.poetes@gothaer.de
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